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   BSG, 13.10.1983 - 11 RA 86/82   

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BSG, 13.10.1983 - 11 RA 86/82 (https://dejure.org/1983,14535)
BSG, Entscheidung vom 13.10.1983 - 11 RA 86/82 (https://dejure.org/1983,14535)
BSG, Entscheidung vom 13. Oktober 1983 - 11 RA 86/82 (https://dejure.org/1983,14535)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungspflichtige Beschäftigung - Befreiung von der Versicherungspflicht

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 11.08.1983 - 1 RA 5/83

    Gewährung medizinischer Leistungen

    Auszug aus BSG, 13.10.1983 - 11 RA 86/82
    Hätte der Gesetzgeber allein auf das Bestehen eines durch eine Beurlaubung nicht berührten Beamtenstatus abheben wollen, so hätte er das durch eine Formulierung, wie sie etwa in 5 13 Abs. 1a Satz 3 AVG zu finden ist, zum Ausdruck gebracht; hat er das nicht getan, so läßt das darauf schließen, daß er eine dahingehende Regelung nicht gewollt hat (vgl dazu auch Urteil des 1. Senats des BSG vom 11. August 1983 - 1 RA 5/83 -).
  • BSG, 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R

    Beitragserstattung - Versicherungsfreiheit einer ohne Dienstbezüge beurlaubten

    Dem Anspruch auf Beitragserstattung steht nicht entgegen, dass eine Beamtin für die Zeit der Kindererziehung beurlaubt ist, weil die Versicherungsfreiheit in der vorangegangenen Beschäftigung als Beamtin auch die anschließende Zeit der Kindererziehung erfasst, wenn für diese Zeit eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist (Fortführung von BSG vom 13.10.1983 - 11 RA 86/82 = SozR 2200 § 1233 Nr. 23).

    Hierzu stützt sich die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.10.1983 (SozR 2200 § 1233 Nr. 23), mit dem das BSG entschieden hat, dass allein aus dem Beamtenstatus einer an sich in ihrer Beschäftigung versicherungspflichtigen Person noch nicht Versicherungsfreiheit resultiert, wenn diese Person nicht beschäftigt, sondern ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.

    Fehlt es an einer solchen Beschäftigung, so ist Versicherungsfreiheit nicht gegeben, da es an einem Anknüpfungspunkt für die ihr eigentümlichen Rechtswirkungen fehlt (BSG SozR 2200 § 1233 Nr. 23 S 32).

    Zwar betraf die genannte Entscheidung des BSG ebenfalls eine Beamtin, die wegen Mutterschaft ohne Dienstbezüge beurlaubt war; das BSG hat die damalige Klägerin in einer vergleichbaren Situation gesehen wie eine andere Mutter, die nicht Beamtin ist und ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich ihrem Kind zu widmen, ohne einen Anspruch auf Beitragserstattung zu erhalten (BSG SozR 2200 § 1233 Nr. 23 S 33).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 4964/06

    Beitragserstattung - Versicherungsfreiheit einer ohne Dienstbezüge beurlaubten

    Zur Begründung trug sie vor, es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte sie unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.10.1983 (SozR 2200 § 1233 Nr. 23) einerseits als während der Erziehungszeit ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamtin zum Kreis der zur freiwilligen Versicherung berechtigten Personen zähle, wobei es damals die Anrechnung von Kindererziehungszeiten noch nicht gegeben habe, wenn sie andererseits gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sei, weil sie - auch im Erziehungsurlaub - zum Kreis der nach § 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfreien Personen gehöre.
  • LSG Baden-Württemberg, 08.04.2003 - L 13 RA 4653/02

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Beamter - besondere

    In diesen Zusammenhang gehört auch, dass der Gesetzgeber den Beamten die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung nur dann ermöglichen will, wenn sie - anders als die Klägerin - in eigener Person die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI); insoweit soll der Aufbau einer Doppelversorgung vermieden werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1233 Nr. 23); die Vorschrift wird als verfassungsgemäß angesehen (BVerfGE 49, 192).
  • BSG, 11.06.1986 - 1 RA 7/85

    Einstufige Juristenausbildung - Bielefelder Modell - Rechtspraktikantenverhältnis

    Die Nachversicherungspflicht erstreckt sich nur auf diejenigen Beschäftigungszeiten, die in der Rentenversicherung an sich versicherungspflichtig und nur infolge einer der in § 9 Abs. 1 AVG genannten Ausnahmevorschriften (§ 6 Abs. 1 Nrn 2 bis 5, § 8 Abs. 1 AVG) versicherungsfrei gewesen sind (BSGE 50, 289, 291 = SozR 2200 § 1232 Nr. 9 S 17 mwN; BSGE 51, 157, 159 = SozR 2200 § 1303 Nr. 17 S 49; vgl auch BSG SozR 2200 § 1233 Nr. 23 S 32).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.09.2009 - L 4 R 231/09
    Seine Begründung zu § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (und den Vorgängerregelungen) war, eine Doppelversicherung auszuschließen (BSG SozR 2200 § 1233 Nr. 23; Wannagat, SGB VI, Stand Februar 2006, § 7 Rn. 7).
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